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Trading-Steuern in Deutschland 2026: Der komplette Guide

Abgeltungssteuer, Sparerpauschbetrag, Verlustverrechnung — alles was Trader in Deutschland 2026 über Steuern wissen müssen. Mit konkreten Rechenbeispielen.

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TradeLog Team

27. August 2026 · Aktualisiert am 23.10.2026

Rechtsstand: September 2026. Alle Angaben sind mit den amtlichen Fundstellen belegt und dorthin verlinkt. Steuerrecht ändert sich — prüfe bei größeren Beträgen den aktuellen Gesetzestext oder frag deinen Steuerberater. Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Steuerberatung.

Als Trader in Deutschland kommst du an einem Thema nicht vorbei: Steuern. Ob Aktien, ETFs, Futures oder Crypto — das Finanzamt will seinen Anteil. Dieser Guide erklärt dir alles, was du 2026 wissen musst — mit Verweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage, damit du jede Zahl selbst nachprüfen kannst.

Abgeltungssteuer: Die Grundlage

Seit 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge:

  • 25 % Abgeltungssteuer auf Gewinne — § 32d Abs. 1 EStG
  • 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer — § 4 SolzG 1995
  • 8 % oder 9 % Kirchensteuer (falls kirchensteuerpflichtig)
  • Was überhaupt als Kapitalertrag gilt — Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne, Termingeschäfte — steht abschließend in § 20 EStG. Die Bank behält die Steuer in der Regel direkt ein und führt sie ab; deshalb heißt sie Abgeltungssteuer. Bei ausländischen Brokern ohne deutschen Steuerabzug musst du die Erträge selbst in der Anlage KAP erklären.

    Effektiver Steuersatz ohne Kirchensteuer: 26,375% Effektiver Steuersatz mit Kirchensteuer (9%): ca. 27,99%

    Rechenbeispiel

    Du erzielst 10.000 EUR Gewinn aus Aktienverkäufen:

  • Abgeltungssteuer: 2.500 EUR
  • Solidaritätszuschlag: 137,50 EUR
  • Gesamt (ohne KiSt): 2.637,50 EUR
  • Netto-Gewinn: 7.362,50 EUR
  • Sparerpauschbetrag 2026

    Jeder Steuerpflichtige hat einen jährlichen Freibetrag nach § 20 Abs. 9 EStG:

  • 1.000 EUR für Singles
  • 2.000 EUR für Verheiratete (gemeinsame Veranlagung)
  • Gewinne bis zu diesem Betrag sind steuerfrei. Erst darüber hinaus greift die Abgeltungssteuer.

    Damit die Bank den Freibetrag berücksichtigt, brauchst du einen Freistellungsauftrag. Ohne ihn wird ab dem ersten Euro Steuer einbehalten — zurückholen kannst du sie dann nur noch über die Steuererklärung. Bei mehreren Depots kannst du den Betrag aufteilen, insgesamt aber nie mehr als die genannte Summe beauftragen.

    Tipp: TradeLog trackt deinen Sparerpauschbetrag automatisch und zeigt dir, wie viel du noch steuerfrei handeln kannst.

    ETF-Teilfreistellung

    ETFs genießen eine Sonderbehandlung. Sie gleicht aus, dass der Fonds selbst schon Steuern gezahlt hat. Geregelt in § 20 InvStG:

  • Aktienfonds (mind. 51 % Aktienanteil): 30 % Teilfreistellung
  • Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil): 15 % Teilfreistellung
  • Immobilienfonds: 60 % Teilfreistellung (80 % bei überwiegend ausländischen Immobilien)
  • Maßgeblich ist die in den Anlagebedingungen festgeschriebene Aktienquote — nicht die tatsächliche Zusammensetzung am Verkaufstag. Was als Aktienfonds gilt, definiert § 2 Abs. 6 InvStG.

    Beispiel

    Du verkaufst einen Aktien-ETF mit 5.000 EUR Gewinn:

  • Steuerpflichtiger Anteil: 5.000 × 70% = 3.500 EUR
  • Abgeltungssteuer: 3.500 × 26,375% = 923,13 EUR
  • Steuerersparnis: ca. 395 EUR gegenüber Einzelaktien
  • Verlustverrechnung

    Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden — aber es gibt Einschränkungen:

    Verlusttöpfe

    Die Grundregel steht in § 20 Abs. 6 EStG: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit Kapitalerträgen verrechnet werden — nie mit Arbeitslohn oder Mieteinnahmen.

  • Allgemeiner Verlusttopf: Verluste aus ETFs, Anleihen, Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen. Sie mindern sämtliche Kapitalerträge — auch Aktiengewinne.
  • Aktien-Verlusttopf: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Diese Einschränkung gilt weiterhin — nur in dieser einen Richtung.
  • Termingeschäfte: Die frühere 20.000-EUR-Grenze wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend gestrichen — Verluste aus Futures, Optionen und CFDs sind seither in voller Höhe verrechenbar, auch mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen
  • Verlustverrechnung über Jahre

    Nicht verrechnete Verluste werden automatisch ins nächste Jahr vorgetragen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Ein Rücktrag in Vorjahre ist bei Kapitaleinkünften nicht möglich.

    Wichtig bei mehreren Depots: Jede Bank führt ihre eigenen Verlusttöpfe. Um Verluste bei Bank A gegen Gewinne bei Bank B zu verrechnen, brauchst du eine Verlustbescheinigung — die musst du bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragen (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG). Diese Frist ist nicht verlängerbar.

    Wichtig: Die Streichung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle — auch für die Jahre ab 2021, sofern der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Wer damals Verluste über 20.000 EUR nicht verrechnen konnte, sollte prüfen (lassen), ob eine Änderung des Bescheids möglich ist.

    Kirchensteuer

    Die Kirchensteuer variiert je nach Bundesland:

  • 8% in Bayern und Baden-Württemberg
  • 9% in allen anderen Bundesländern
  • Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe bereits eingepreist: Nach der Formel des § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG mindert sie die Abgeltungssteuer selbst — statt 25 % fallen dann rechnerisch ca. 24,45 % (bei 9 % Kirchensteuer) bzw. 24,51 % (bei 8 %) an. Der Solidaritätszuschlag wird auf diese geminderte Abgeltungssteuer berechnet.

    Crypto-Besteuerung

    Kryptowährungen haben eigene Regeln:

    Kryptowährungen fallen nicht unter die Abgeltungssteuer, sondern unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG:

  • Haltefrist: Nach mehr als einem Jahr Haltedauer ist der Gewinn steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
  • Innerhalb der Haltefrist: Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz — nicht mit 25 %
  • Freigrenze: 1.000 EUR pro Jahr (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei 1.001 EUR Gewinn ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der eine Euro darüber.
  • Wie die Finanzverwaltung Kryptowerte im Einzelnen behandelt — Staking, Lending, Mining, Airdrops — steht im [BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.html).

    So hilft TradeLog bei deinen Steuern

    TradeLog berechnet deine Steuern automatisch:

  • Automatische Kategorisierung nach Asset-Typ
  • Sparerpauschbetrag-Tracking in Echtzeit
  • ETF-Teilfreistellung wird automatisch angewendet
  • Verlustverrechnung nach aktueller Rechtslage, inklusive Verlustvortrag
  • PDF-Export für deinen Steuerberater
  • Quellen

    Alle Angaben in diesem Artikel lassen sich hier nachprüfen:

  • § 20 EStG — Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalerträge, Sparerpauschbetrag, Verlustverrechnung)
  • § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (Krypto, Haltefrist, Freigrenze)
  • § 32d EStG — Gesonderter Steuertarif für Kapitalerträge (25 %, Kirchensteuer-Formel)
  • § 43a EStG — Bemessung der Kapitalertragsteuer (Verlustbescheinigung, Frist 15. Dezember)
  • § 2 InvStG und § 20 InvStG (Fondsarten, Teilfreistellung)
  • § 4 SolzG 1995 — Solidaritätszuschlag
  • BMF-Schreiben zu virtuellen Währungen und sonstigen Token
  • Jahressteuergesetz 2024, verkündet am 05.12.2024 (Streichung von § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)
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  • Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für individuelle Fragen wende dich an einen Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt.

    #Steuern#Abgeltungssteuer#Sparerpauschbetrag#Deutschland#2026

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