Trading-Steuern in Deutschland 2026: Der komplette Guide
Abgeltungssteuer, Sparerpauschbetrag, Verlustverrechnung — alles was Trader in Deutschland 2026 über Steuern wissen müssen. Mit konkreten Rechenbeispielen.
TradeLog Team
27. August 2026 · Aktualisiert am 23.10.2026
Rechtsstand: September 2026. Alle Angaben sind mit den amtlichen Fundstellen belegt und dorthin verlinkt. Steuerrecht ändert sich — prüfe bei größeren Beträgen den aktuellen Gesetzestext oder frag deinen Steuerberater. Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Steuerberatung.
Als Trader in Deutschland kommst du an einem Thema nicht vorbei: Steuern. Ob Aktien, ETFs, Futures oder Crypto — das Finanzamt will seinen Anteil. Dieser Guide erklärt dir alles, was du 2026 wissen musst — mit Verweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage, damit du jede Zahl selbst nachprüfen kannst.
Abgeltungssteuer: Die Grundlage
Seit 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge:
Was überhaupt als Kapitalertrag gilt — Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne, Termingeschäfte — steht abschließend in § 20 EStG. Die Bank behält die Steuer in der Regel direkt ein und führt sie ab; deshalb heißt sie Abgeltungssteuer. Bei ausländischen Brokern ohne deutschen Steuerabzug musst du die Erträge selbst in der Anlage KAP erklären.
Effektiver Steuersatz ohne Kirchensteuer: 26,375% Effektiver Steuersatz mit Kirchensteuer (9%): ca. 27,99%
Rechenbeispiel
Du erzielst 10.000 EUR Gewinn aus Aktienverkäufen:
Sparerpauschbetrag 2026
Jeder Steuerpflichtige hat einen jährlichen Freibetrag nach § 20 Abs. 9 EStG:
Gewinne bis zu diesem Betrag sind steuerfrei. Erst darüber hinaus greift die Abgeltungssteuer.
Damit die Bank den Freibetrag berücksichtigt, brauchst du einen Freistellungsauftrag. Ohne ihn wird ab dem ersten Euro Steuer einbehalten — zurückholen kannst du sie dann nur noch über die Steuererklärung. Bei mehreren Depots kannst du den Betrag aufteilen, insgesamt aber nie mehr als die genannte Summe beauftragen.
Tipp: TradeLog trackt deinen Sparerpauschbetrag automatisch und zeigt dir, wie viel du noch steuerfrei handeln kannst.
ETF-Teilfreistellung
ETFs genießen eine Sonderbehandlung. Sie gleicht aus, dass der Fonds selbst schon Steuern gezahlt hat. Geregelt in § 20 InvStG:
Maßgeblich ist die in den Anlagebedingungen festgeschriebene Aktienquote — nicht die tatsächliche Zusammensetzung am Verkaufstag. Was als Aktienfonds gilt, definiert § 2 Abs. 6 InvStG.
Beispiel
Du verkaufst einen Aktien-ETF mit 5.000 EUR Gewinn:
Verlustverrechnung
Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden — aber es gibt Einschränkungen:
Verlusttöpfe
Die Grundregel steht in § 20 Abs. 6 EStG: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit Kapitalerträgen verrechnet werden — nie mit Arbeitslohn oder Mieteinnahmen.
Verlustverrechnung über Jahre
Nicht verrechnete Verluste werden automatisch ins nächste Jahr vorgetragen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Ein Rücktrag in Vorjahre ist bei Kapitaleinkünften nicht möglich.
Wichtig bei mehreren Depots: Jede Bank führt ihre eigenen Verlusttöpfe. Um Verluste bei Bank A gegen Gewinne bei Bank B zu verrechnen, brauchst du eine Verlustbescheinigung — die musst du bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragen (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG). Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Wichtig: Die Streichung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle — auch für die Jahre ab 2021, sofern der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Wer damals Verluste über 20.000 EUR nicht verrechnen konnte, sollte prüfen (lassen), ob eine Änderung des Bescheids möglich ist.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer variiert je nach Bundesland:
Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe bereits eingepreist: Nach der Formel des § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG mindert sie die Abgeltungssteuer selbst — statt 25 % fallen dann rechnerisch ca. 24,45 % (bei 9 % Kirchensteuer) bzw. 24,51 % (bei 8 %) an. Der Solidaritätszuschlag wird auf diese geminderte Abgeltungssteuer berechnet.
Crypto-Besteuerung
Kryptowährungen haben eigene Regeln:
Kryptowährungen fallen nicht unter die Abgeltungssteuer, sondern unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG:
Wie die Finanzverwaltung Kryptowerte im Einzelnen behandelt — Staking, Lending, Mining, Airdrops — steht im [BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.html).
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für individuelle Fragen wende dich an einen Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt.
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